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Medizinische/r Praxisassistent/in EFZ

Informationen von A bis Z

Hier finden Sie Informationen rund um das Thema Medizinische/r Praxisassistent/in EFZ. Konnte unsere Auflistung Ihre Frage nicht beantworten? Zögern Sie nicht und rufen Sie uns an: 056 484 70 90

MPA - A bis Z

Allgemeine Informationen zur Berufswahl und Laufbahnplanung

Anforderung für die berufliche Grundbildung

In einem durch den Schweizerischen Gewerbeverband und die EDK getragenen Projekt wurden Profile mit den schulischen Anforderungen für die berufliche Grundbildung (Anforderungsprofile) entwickelt. Die Profile zeigen, wie wichtig bestimmte schulische Kenntnisse aus Sicht der Berufswelt sind, wenn jemand eine Lehre in einem bestimmten Beruf aufnehmen möchte. Gemäss Medienmitteilung helfen die Profile den Jugendlichen, Eltern, der Schule und den Berufsberatenden, die angehenden Lernenden und die für sie richtigen Berufe zusammen zu bringen. Anforderungsprofil MPA, Link: www.anforderungsprofile.ch

Anstellung von MPA aus dem Ausland

Um als ausländische oder ausländischer MPA in der Schweiz arbeiten zu können ist unter anderem eine Anerkennung des ausländischen Diploms durch das Staatssekretariat für Bildung, Forschung und Innovation (SBFI) erforderlich. Im Rahmen des Personenfreizügigkeitsabkommens arbeitet die Schweiz eng mit der EU zusammen und nimmt am europäischen System der Anerkennung von Berufsqualifikationen teil. Auch Personen aus Drittstaaten haben die Möglichkeit, ihr Diplom in der Schweiz anerkennen zu lassen.

Ausbildungsprogramm für Lehrbetriebe (ehemals Praxisleitfaden)

Ab Lehrbeginn 2019 - Ausbildungsprogramm für die Lehrbetriebe

Für die Ausbildung nach revidierter Bildungsverordnung und Bildungsplan MPA, ab Ausbildungsbeginn August 2019 wurde das Ausbildungsprogramm für die Lehrbetriebe erarbeitet.

Das Ausbildungsprogramm für die Lehrbetriebe soll es den Auszubildenden und den AusbildnerInnen ermöglichen, die Kompetenzen gemeinsam zu überschauen.

Bestellmöglichkeiten: z.B. Stämpfli oder Orell Füssli

BerufsbildnerInnenkurse

Anbieter für BerufsbildnerInnenkurse

www.sva.ch

www.bildungsprofi.ch

www.wbzlenzburg.ch

Bildungsbericht pro Semester

In der Verordnung des SBFI über die berufliche Grundbildung Medizinische Praxisassistentin/Medizinischer Praxisassistent mit eidgenössischem Fähigkeitszeugnis (EFZ) vom 15. März 2018 ist folgendes festgehalten:

7. Abschnitt: Lerndokumentation, Bildungsbericht und Leistungsdokumentation

Art. 13 Bildungsbericht

  • Die Berufsbildnerin oder der Berufsbildner hält am Ende jedes Semesters den Bildungsstand der lernenden Person in einem Bildungsbericht fest. Sie oder er stützt sich dabei auf die Leistungen in der beruflichen Praxis und auf Rückmeldungen über die Leistungen in der Berufsfachschule und in den überbetrieblichen Kursen. Sie oder er bespricht den Bildungsbericht mit der lernenden Person.
  • Die Berufsbildnerin oder der Berufsbildner und die lernende Person vereinbaren wenn nötig Massnahmen zum Erreichen der Bildungsziele und setzen dafür Fristen. Sie halten die getroffenen Entscheide und vereinbarten Massnahmen schriftlich fest.
  • Die Berufsbildnerin oder der Berufsbildner überprüft die Wirkung der vereinbarten Massnahmen nach der gesetzten Frist und hält den Befund im nächsten Bildungsbericht fest.
  • Werden trotz der vereinbarten Massnahmen die Ziele nicht erreicht oder ist der Ausbildungserfolg gefährdet, so teilt die Berufsbildnerin oder der Berufsbildner dies den Vertragsparteien und der kantonalen Behörde schriftlich mit.

Berufsübergreifender Bildungsbericht

MPA spezifischer Bildungsbericht des Aargauischen Ärzteverbandes word / pdf

Departement Bildung, Kultur und Sport

Gesetzliche Regelung der Sonntags- und Nachtarbeit für Lernende

Ausführliche Informationen zu diesem Thema finden Sie beim Staatssekretariat für Wirtschaft SECO, Bern, www.seco.admin.ch, Tel. 058 462 56 56.

Handbuch betriebliche Grundbildung

Weitere Informationen finden Sie unter: www.berufsbildung.ch

Lehrbetriebsportal Kanton Aargau

Der Kanton Aargau hat ein zentrales Dienstleistungsportal für Lehrbetriebe eingeführt. Das neue Lehrbetriebsportal ermöglicht den Lehrbetrieben diverse Anliegen im Hinblick auf die Lernenden und ihren Lehrbetrieb digital und unkompliziert zu erledigen. Zurzeit stehen folgende Dienstleistungen zur Verfügung:

BerufsbildnerIn beantragen und verwalten

Lehrverträge einreichen

Lehrzeitverlängerung bei beruflicher Grundausbildung beantragen

Schnupperlehrstelle und Lehrstelle im LENA  verwalten

aktuelle Lehrverhältnisse anzeigen

Lehrbetriebsadresse mutieren

Die Dienstleistungen werden in Zukunft laufend ergänzt. Weiterführende Informationen sind der kantonalen Webseite unter www.ag.ch/lehrbetriebsportal zu entnehmen. Fragen richten Sie bitte an: lehrbetriebsportal(at)ag.ch oder 062 835 49 44.

Lehreintrittsuntersuchung / Ärztliches Zeugnis

Die Bildungsverordnung verlangt kein ärztliches Zeugnis bei Lehrantritt. Der Impfstatus sollte kontrolliert und fehlende Impfungen gemacht werden. (Hepatitis B!)

Lehrstellen

Lehrstellennachweis unter: www.ag.ch/lena 
Neu können Inserate auch unter www.praxisstellen.ch publiziert werden

Lehrvertrag

Lerndokumentation

In der Verordnung des SBFI über die berufliche Grundbildung Medizinische Praxisassistentin/Medizinischer Praxisassistent mit eidgenössischem Fähigkeitszeugnis (EFZ) vom 15. März 2018 ist folgendes festgehalten:

7. Abschnitt: Lerndokumentation, Bildungsbericht und Leistungsdokumentation

Art. 12  Lerndokumentation

  • Die lernende Person führt während der Bildung in beruflicher Praxis eine Lerndokumentation, in der sie laufend alle wesentlichen Arbeiten im Zusammenhang mit den zu erwerbenden Handlungskompetenzen festhält.

  • Mindestens einmal pro Semester kontrolliert und unterzeichnet die Berufsbildnerin oder der Berufsbildner die Lerndokumentation und bespricht sie mit der lernenden Person.

Die Lerndokumentation in elektronischer Form finden Sie unter: www.sva.ch. Es steht Ihnen selbstverständlich frei, als Lerndokumentationsordner einen normalen Ordner (aus der Papeterie...) zu verwenden.

Lohnempfehlungen MPA / MPK / Lernende

Der Aargauische Ärzteverband erlässt - auf Empfehlung der FMH - eigene Lohnempfehlungen für Medizinische PraxisassistentInnen. Zu erwähnen ist, dass der Mindestlohn als Mindestlohn betrachtet werden soll und den Marktlöhnen eine grosse Beachtung zu schenken ist.

Mindesteinrichtung und Mindestsortiment für Lehrbetriebe - Empfehlung der FMH

Damit eine qualitativ hochstehende Ausbildung gewährleistet werden kann, die Bildungsziele und die vorgegebenen Handlungskompetenzen erreicht werden können, hat die Schweizerische-Kommission für Berufsentwicklung und Qualität einen Vorschlag zu Mindesteinrichtung und Mindestsortiment für eine Arztpraxis ausgearbeitet. Das Dokument finden Sie unter www.mpa-schweiz.fmh.ch.

www.mpa-schweiz.fmh.ch

Die Webseite www.mpa-schweiz.fmh.ch informiert rund um das Thema "Medizinische/r Praxisassistent/in". Hinter MPA-Schweiz steht die Verbindung der Schweizer Ärztinnen und Ärzte FMH.

www.mpa-info.ch

Die Plattform www.mpa-info.ch ist eine bunte Mischung aus informativen, inspirierenden sowie unterhaltsamen Beiträgen und einem Weiterbildungsprogramm der Ärztekasse.

 

 

Abfallentsorgung in der Arztpraxis

Abfallentsorgung in der Arztpraxis

  • Umfassende Informationen finden Sie auf der Webseite des Bundesamtes für Umwelt unter folgendem Direktlink.
  • Weiter weisen wir auf die Broschüre "Entsorgung von medizinischen Abfällen" (Link) des BAFU hin. 

 

  • Die Firma Spiromed AG hat sich zum Ziel gesetzt, ein umfassendes Angebot zur korrekten Entsorgung aller Abfallarten in medizinischen Betrieben anbieten zu können. Weitere Informationen zum Angebot der Firma Spiromed AG erhalten Sie unter: Tel: 061 985 88 88 / Mail info(at)spiromed.ch / Webseite www.spiromed.ch. Selbstverständlich steht es Ihnen frei, mit welcher Firma Sie die Abfallentsorgung in Ihrer Praxis regeln.

17. Januar 2019 / sf

Rechtliche Grundlagen

Bildungsverordnung zur Ausbildung Medizinische/r Praxisassistent/in EFZ Link

Bildungsplan zur Ausbildung Medizinische/r Praxisassistent/in EFZ Link

Anhang 2, Bildungsverordnung "Begleitende Massnahmen der Arbeitssicherheit und des Gesundheitsschutzes" Link
Verordnung 5 zum Arbeitsgesetz Link
Merkblatt SUVA 44018.d Hebe richtig - trage richtig
Dokument EKAS 6290.d «Unfall – kein Zufall!»
Merkblatt SUVA 2869/23d Desinfektionsmittel ohne Nebenwirkungen anwenden
Merkblatt SUVA 2869/18d Sicherer Umgang mit Arzneimitteln im Gesundheitswesen
Merkblatt SUVA 2869/30d Verhütung blutübertragbarer Infektionen im Gesundheitswesen
Jugendarbeitsschutz Informationen des Bundes Link

Strahlenschutz
Strahlenschutzgesetz Link
Strahlenschutzverordnung Link
Strahlenschutz-Ausbildungsverordnung Link

Eidgenössisches Berufsbildungsgesetz (BBG) Link

Eidgenössische Berufsbildungsverordnung (BBV) Link

Gesetz über die Berufs- und Weiterbildung Kanton Aargau (GBW) Link

Verordnung über die Berufs- und Weiterbildung Kanton Aargau (VBW) Link

Merkblätter und Informationen des Staatssekretariates für Wirtschaft SECO, Bern Link

Schnupperlehre

Informationen finden Sie auf der MPA-Schweiz Website.

Strahlenschutz

Strahlenschutzgesetz

Strahlenschutzverordnung

Strahlenschutz-Ausbildungsverordnung

Merkblätter:

  • Strahlenschutz – Empfehlungen für einen einheitlichen Umgang mit Patientenschutzmitteln in Arztpraxen und ambulanten Einrichtungen
  • Keine Bleischürzen mehr in der Radiologie - Information für Patientinnen und Patienten

Tastaturschreiben Kurs (10-Fingersystem)

Die MPA-Lernenden sollten das 10-Fingersystem bereits bei Lehrbeginn beherrschen (wird bereits bei Lehrbeginn an der Berufsschule benötigt) und am Lernort anhand von kleineren Schreibaufträgen üben können. Die Kurse müssen privat belegt werden.

ÜK-Unterricht

Arbeitszeit bzw. Freitage

Bitte beachten Sie dazu das Merkblatt Nr. 302 des SDBB "Das Berufsbildungsrecht". Merkblatt

Das Merkblatt besagt zum Thema "Unterricht an der Berufsfachschule und üK an einem Geschäftsschliessungstag" auf Seite 9 folgendes:
"Der Besuch des Unterrichts ist der Arbeitszeit gleichzusetzen, soweit er in die Arbeitszeit fällt (Art. 31 ArG). Der Unterricht an betrieblichen Ruhetagen oder -halbtagen kann den Lernenden nicht als Ruhezeit angerechnet werden. Dies gilt auch für die überbetrieblichen Kurse (üK). Daraus lässt sich folgende einfache Formel ableiten: Beansprucht der Unterricht an der Berufsfachschule oder der üK den freien Halbtag bzw. Tag, so ist er dem Lernenden an einem andern Wochentag derselben Woche einzuräumen."

 

Infobroschüre für Lernende

Medizinische/r Praxisassistent/in EFZ (MPA) in Ausbildung im Kanton Aargau

 

Merkblatt "Empfehlung Stich-/Schnittverletzungen" 

Empfehlungen zu Erstmassnahmen nach Stich-/Schnittverletzungen mit potentiell HIV/HCV/HBV verunreinigtem Material

 

 

Validierung von Bildungsleistungen

Erwachsene können ihre Berufserfahrung durch die Validierung von Bildungsleistungen anerkennen lassen. Durch dieses Verfahren kann ein eidgenössisches Berufsattest EBA oder ein eidgenössisches Fähigkeitszeugnis EFZ erlangt werden, ohne dass eine berufliche Grundbildung absolviert werden muss.

Informationen zu "Validierung von Bildungsleistungen" finden Sie auf folgender Webseite: www.mpa-schweiz.fmh.ch